ORF Abmeldung nach Umstellung DVBT

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Tandberg

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Hersteller: DVBT UMSTELLUNG ORF GIS
Typenbezeichnung:
Chassi:

Vorhandene Messgeräte: Oszilloskope
Schaltplan vorhanden: Nein
Dein Wissensstand: Dipl. -Ing Fernsehtechnik

Fehlerbeschreibung und Nachricht:
GILT NUR FÜR ÖSTERREICH!

Für alle österreichischen Kollegen ein interessanter link :wink:
http://www.orf-gis.at/?artikel=7

zum Abmelden von TV Geräten bei Umstellung auf DVBT!


Ein verärgerter GIS-zahler :evil:

Nur tote Fische schwimmen mit dem Strom!
 
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Tandberg

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Hallo alle Österreicher!

..da der Artikel 7 vom oben angeführten link mittlerweile :wink: gelöscht wurde, hier eine HARDCOPY! :twisted:

Besteht mit Einführung des digitalen
Fernsehens in Osterreich weiterhin
Gebührenpflicht?

Die Antwort ist einfach: prinzipiell ja.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren ergibt sich aus § 2 Abs. 1
Rundfunkgebührengesetz (RGG).
Dort heißt es: " Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt
(Rundfunkteilnehmer) hat die Gebühren nach § 3 (Anm. : Rundfunkgebühren) zu entrichten.
Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft
gleichzuhalten. "
Das bedeutet, dass die Rundfunkgebühren zu entrichten sind, sobald
Rundfunkempfangsanlagen betriebsbereit gehalten bzw. betrieben werden.

Gebührenpflicht besteht bei empfangsbereiten Geräten

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Rundfunkgebühren und die damit verbundenen Abgaben und Entgelte (bestehend aus ORF-Entgelt, Rundfunkgebühr für den Bund, Landesabgabe und Kulturförderungsbeitrag) durch die GIS von all jenen Haushalten eingehoben wird, die über betriebsbereite Geräte verfügen. Es ist dabei nicht definiert, welche Programme mit dem Gerät -rein technisch -empfangen werden können. Die Entscheidung über die für den Empfang am besten geeigneten Empfangsanlagen liegt beim Konsumenten. Diesem obliegt auch die durch den Umstieg auf digitalen terrestrischen Empfang eventuell notwendige Nachrüstung, da diese nicht im Einflussbereich des Programmanbieters (weder des ORF, noch A TV oder eines sonstigen Privatprogrammanbieters) liegt, sondern von der Europäischen Kommission beschlossen wurde und deren Umsetzung im Auftrag der "RTR Rundfunk- und Telekom Regulierungsbehörde" erfolgt.
Zusammengefasst vertritt die GIS die Rechtsmeinung, dass immer dann Rundfunkgebühren
zu entrichten sind, wenn Rundfunkprogramme (Radio und/oder TV) konsumiert werden
können und zwar unabhängig davon, ob und wie oft die Programme des ORF mit diesen
Geräten empfangen werden. Eine diesbezügliche Präzisierung durch den Gesetzgeber wird im Zuge der Einführung von DVB- T erwartet.

Damit besteht im Zuge der Einführung von DVB- T auch für Besitzer von analogen
Satellitenanlagen weiterhin in vollem Umfang Gebührenpflicht.

Keine Gebührenpflicht nur wenn Gerät nicht empfangsbereit ist

Für den Fall, dass Sie bisher ausschließlich TV -Programme über Haus- oder Zimmerantenne empfangen haben, nach Abschaltung der analogen terrestrischen Frequenzen keinerlei Empfang mehr möglich ist und Sie auf eine Nachrüstung verzichten (Kauf einer DVB- T Box, Umstieg auf Kabel- oder Satelliten -TV), entfällt künftig die Gebührenpflicht. Denn in diesem Fall ist das TV -Gerät nicht mehr in der Lage, Rundfunk zu empfangen. Ermöglicht eine Umrüstung (DVB- T Box, Satellitenanlage) wieder den Empfang, besteht Gebührenpflicht. In jedem Fall besteht weiterhin Gebührenpflicht für Radiogeräte.
 
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